Grundpflege nach SGB XI


Die Grundpflege gehört laut dem elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) zu den Leistungen der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen. Als Grundpflege wird die pflegerische Versorgung von Menschen verstanden, die vorübergehend oder dauerhaft ihren pflegerischen Grundverrichtungen nicht mehr selbstständig nachkommen können. Unsere Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte stehen Ihnen hier zu Seite. Ein wichtiges Ziel der Grundpflege ist die möglichst lange Erhaltung der Eigenständigkeit in den Bereichen Ernährung, Mobilität und Körperpflege. Dabei fördern und unterstützen unsere Mitarbeiter die Pflegebedürftigen bei den Tätigkeiten, welche sie noch selbst können und wo tatsächlich Unterstützung benötigt wird.


Anspruch und Kosten: Den Anspruch auf Grundpflege haben alle, die pflegebedürftig sind. Die Abrechnung erfolgt über die Pflegeversicherung und dazu wird ein Pflegegrad zwischen 1 und 5 benötigt. Wenn bereits ein Pflegegrad vorliegt, werden die Kosten von der Pflegekasse ganz oder teilweise (je nach Aufwand) übernommen. Was über den jeweiligen Satz der Pflegekasse hinausgeht, ist als Eigenanteil zu tragen. Falls (noch) kein Pflegegrad vorliegt, helfen wir gerne bei der Antragstellung zum Erhalt eines Pflegegrades. Solange kein Pflegegrad vorliegt, müssen die Kosten privat getragen werden.

Die Grundpflege umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

Hilfestellung beim Waschen, Duschen, Baden

Haut- und Haarpflege

Zahn- und Mundpflege/Rasur

Hilfestellung beim An- und Auskleiden

Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und Nahrungsvorbereitung

Erhaltung und Förderung der Mobilität durch Mobilisation, Positionierung und Prophylaxen

Berücksichtigung der individuellen Rituale und Gewohnheiten

Hilfestellung bei den Toilettengängen und Inkontinenzversorgung

Begleitung in der Palliativphase

Verhinderungspflege


Wir übernehmen gerne die Pflege und Betreuung Ihres Angehörigen für Sie und kümmern uns um alles, damit Sie sich bei Verhinderung keine Sorgen machen müssen und sich auf sich und Ihre eigenen Bedürfnisse konzentrieren können. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung in diesen Fällen die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu 6 Wochen je Kalenderjahr (sog. Verhinderungspflege). Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem Sie den pflegebedürftigen Menschen mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt haben.