Behandlungspflege nach SGB V
Die Behandlungspflege umfasst ausschließlich medizinische Maßnahmen. Sie dient als Ergänzung der ärztlichen Behandlung und kann laut dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) nur durch eine ärztliche Anordnung erfolgen. Die ärztliche Verordnung legt fest, dass die veranlasste Pflege zum Heilungsprozess von Verletzungen oder Krankheiten, zur Schmerzlinderung oder Verkürzung / Vermeidung eines Krankenhausaufenthalts beiträgt. Die Behandlungspflege wird nur von unseren qualifizierten Pflegefachkräften durchgeführt. Die Kosten für die Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen und beeinflussen nicht das Pflegegeld.
Hinweis: Für einen Anspruch auf Behandlungspflege benötigen Sie keinen Pflegegrad. Die Leistungen der Krankenkasse im Bereich der Behandlungspflege stehen nicht im Zusammenhang mit den Leistungen der Pflegeversicherung.
Zu den behandlungspflegerischen Leistungen gehören im Wesentlichen:
Unterstützungspflege nach § 37 SGB V
Auch die Unterstützungspflege oder auch Krankenhausvermeidungspflege muss durch einen Arzt verordnet werden. In der Regel geschieht dies durch den Arzt im Krankenhaus. Dies umfasst die Versorgung bei einer schweren Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach Krankenhausaufenthalten oder ambulanten Operationen. Beispielsweise ist der Klient durch eine größere Operation vorübergehend bei der eigenen Versorgung eingeschränkt und deshalb auf Hilfe angewiesen. Die Verordnung ist zeitlich begrenzt, da es sich nicht um einen dauerhaften Zustand handelt. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen hier zur Seite und kümmern sich um alles.